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Handwerker verursacht Wohnungsbrand: Hauseigentümer haftet für Schäden am Nachbarhaus

Hauseigentümer haften unter Umständen für Schäden, die am Nachbargrundstück entstehen. Und zwar auch dann, wenn der Schaden nicht von ihnen selbst, sondern von einem Handwerker verursacht wurde. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. V ZR 311/16).

 

Foto: animaflora / fotolia.d

Ein Handwerker verursacht einen Brand, von dem auch das Nachbarhaus in Mitleidenschaft gezogen wird. Wer muss nun für den Schaden aufgekommen? Mit dieser Frage hat sich nun der BGH beschäftigt und gibt eine klare Antwort: Verantwortlich ist der Eigentümer des Nachbargrundstücks.

Im vorliegenden Fall hatte ein Dachdecker das Flachdach eines Wohnhauses repariert. Bei den Heißklebearbeiten hatte er allerdings mit seinem Brenner einen Brand verursacht, den die Feuerwehr nicht mehr löschen konnte. Nicht nur das Haus brannte ab, auch das benachbarte Gebäude wurde erheblich beschädigt. Die Versicherung des Nachbarn zahlte den Schaden, forderte die Summe aber von den Eigentümern des abgebrannten Hauses zurück – und bekam Recht.

Grundlage der Entscheidung ist der Paragraph 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der Hauseigentümern einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch zuspricht, wenn ihr Eigentum beeinträchtigt wird. Dafür haftet der sogenannte Störer, von dem die Beeinträchtigung ausgeht. Das kann – wie im vorliegenden Fall – auch der Eigentümer des benachbarten Grundstücks sein. Selbst dann, wenn er selbst nicht Schuld war.

Bereits 2011 hatte der BGH Grundstückseigentümer für Schäden haftbar gemacht, die bei einem Wohnungsbrand am Nachbarshaus entstanden waren (Az. V ZR 193/10). Damals war der Brandauslöser ein defektes elektronisches Gerät gewesen. Dieses Urteil weitete der BGH nun aus: Ein Störer sei auch, "wer allein durch seine Willensbetätigung das Grundstück seines Nachbarn beeinträchtigt". Die Hauseigentümer sind demnach verantwortlich, weil sie den Dachdecker beauftragt hatten.

Der BGH wies den Fall ans Oberlandesgericht zurück, das nun klären muss, ob die Höhe der Forderung gerechtfertigt ist.

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