Wohngeld beantragen – wer es bekommt und wie es berechnet wird

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Wohngeldtabelle: So viel Wohngeld bekommst du
Das Wohngeld wird abhängig von der Haushaltsgröße, der Mietstufe sowie dem Gesamteinkommen gezahlt. Hol dir die Übersicht.
- Was ist Wohngeld und wer bekommt es?
- Wer kann Wohngeld beantragen?
- Wer hat keinen Anspruch auf Wohngeld?
- Können Ausländer Wohngeld beantragen?
- Wohngeld: Wie hoch darf das Gesamteinkommen sein?
- Wie hoch ist das Wohngeld maximal?
- Wie wird das Wohngeld berechnet?
- Welche Regelungen gelten für Schüler, Auszubildende und Studenten?
- Wo wird Wohngeld beantragt?
- Wohngeld beantragen: Welche Unterlagen brauche ich?
- Wie lang wird Wohngeld gezahlt?
Was ist Wohngeld und wer bekommt es?
Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss, der laut Wohngeldgesetz (WoGG) „der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens“ dient (§ 1 WoGG). Unterschieden wird dabei zwischen einem Mietzuschuss für Mieter und einem Lastenzuschuss, der einkommensschwachen Eigentümern zugutekommt.
Wohngeldreformen 2020, 2021 und automatische Anpassung ab 2022
- Ab 1. Januar 2022 erhöht sich das Wohngeld automatisch. Es orientiert sich an der Miet- und Einkommensentwicklung. Für die bisherigen Wohngeldempfänger steigt das Wohngeld ab Januar 2022 für die zwei Jahre 2022 und 2023 im Durchschnitt um rund 13 Euro pro Monat.
- Geregelt wird das mit der dynamischen „Fortschreibung des Wohngeldes“, das um 2,788 Prozent angehoben wird.
- Profitieren sollten dadurch rund 640.000 Haushalte, vor allem Rentner.
- Bereits zum 1. Januar 2020 wurden die Wohngeldleistungen deutlich angehoben und die Einkommensgrenzen für das Wohngeld erhöht, wodurch sich der Kreis der Berechtigten deutlich erweitert hat.
- Obergrenzen für die Maximalmiete beziehungsweise für die monatliche Belastung von Eigentümern sind aufgehoben worden.
- Ab 1. Januar 2021 stieg das Wohngeld erneut deutlich an. Grund hierfür war, dass es erstmalig eine CO2-Preis-Besteuerung gab. Die daraus resultierende Mehrbelastung soll so abgefedert werden.
Wer kann Wohngeld beantragen?
Bürger mit geringem Einkommen haben einen Rechtsanspruch auf Wohngeld: Entweder in Form eines Mietzuschusses oder, bei Eigentümern, in Form eines Lastenzuschusses. Wer Wohngeld bekommen kann, ist im Paragrafen 3 des WoGG geregelt.
Mietzuschuss können erhalten: | Anspruch auf einen Lastenzuschuss haben: |
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Um einen Lastenzuschuss zu erhalten, müssen die beantragenden Personen selbst in der Immobilie wohnen und jegliche Kosten hierfür selbst tragen.
Weitere Faktoren, die für den Erhalt und die Höhe von Wohngeld ausschlaggebend sind, sind die Höhe der Miete beziehungsweise der finanziellen Belastung durch das Wohneigentum, die Höhe des Einkommens sowie die Anzahl der Familienmitglieder, die in der Wohnung leben. Beim Wohngeld wird immer der gesamte Haushalt betrachtet. Sobald also ein Bewohner Anspruch auf Wohngeld hat, zählen alle Haushaltsmitglieder gemäß des Paragrafen 5 WoGG. Selbst jene, die eigentlich vom Wohngeld ausgeschlossen wären, weil sie beispielsweise eine Transferleistung beziehen (§ 3 Abs. 4 WoGG).
Was ist ein Haushaltsmitglied?
Wer neben dem Wohngeldberechtigten ein Haushaltsmitglied ist, wird im Paragraf 5 des WoGG näher definiert:
- Ehegatten oder eingetragener Lebenspartner des Wohngeldberechtigten
- Personen, die mit dem Wohngeldberechtigten zusammenleben, sodass anzunehmen ist, dass sie Verantwortung füreinander tragen und füreinander einstehen, beispielsweise ein unverheiratetes Paar
- Verwandte in gerader Linie oder in einer Seitenlinie maximal des dritten Grades
- Pflegekinder und Pflegemutter beziehungsweise Pflegevater
Der Wohnraum muss dabei der Lebensmittelpunkt der Person sein.
Sind mehrere Personen in einem Haushalt wohngeldberechtigt, müssen die Haushaltsmitglieder eine Person bestimmen, die den Antrag stellt. Pro Haushalt darf nur eine Person Wohngeld beantragen. Bei der Berechnung des Wohngelds werden dann alle Haushaltsmitglieder berücksichtigt. Für Zweitwohnsitze und Übergangswohnungen gibt es kein Wohngeld.
Wer hat keinen Anspruch auf Wohngeld?
Vermögende Personen haben keinen Anspruch auf Wohngeld (§ 21 WoGG). Die Vermögensgrenze liegt bei 60.000 Euro und 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied. Empfänger von Transferleistungen (§ 7 WoGG) haben ebenfalls keine Ansprüche, da diese die Wohnkosten bereits abdecken. Transferleistungen sind:
- Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
- BAfög, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), Ausbildungsgeld
- Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)
- Verletztengeld (SGB II)
- Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Zudem besteht gemäß §21 WoGG kein Anspruch auf Wohngeld, wenn dieses weniger als zehn Euro monatlich betragen würde.
Wer wegen der Zahlung von Transferleistungen kein Wohngeld beziehen kann, ist auch dann noch ausgeschlossen, wenn er aufgrund einer Sanktion die Sozialleistung für einen gewissen Zeitraum nicht ausgezahlt bekommt.
Ob die betroffene Person jedoch eine Transferleistung oder aber Wohngeld beantragt, bleibt in der Regel ihr überlassen. Reicht jedoch das eigene Einkommen plus Wohngeld, um eine Bedürftigkeit abzuwenden, fällt dieses Wahlrecht weg. In diesem Fall muss Wohngeld anstatt einer Transferleistung beantragt werden.
Können Ausländer Wohngeld beantragen?
Ausländer sind in Deutschland wohngeldberechtigt, wenn sie sich im Bundesgebiet aufhalten. Ihr Aufenthaltstitel ist davon weitestgehend unabhängig (§ 3 Abs. 5 WoGG). Nicht wohngeldberechtigt sind hingegen zum Beispiel Streitkräfte der NATO oder Diplomaten.
Wohngeld: Wie hoch darf das Gesamteinkommen sein?
Ob man wohngeldberechtigt ist, hängt mit dem Gesamteinkommen zusammen. Überschreitet es eine regional definierte Grenze, wird der Antrag abgewiesen. Das höchstzulässige Gesamteinkommen variiert je nach Anzahl der Haushaltsmitglieder und der Mietstufe: Je höher die Miete in einer Region üblicherweise ist, desto höher darf das Gesamteinkommen sein.
Das Gesamteinkommen setzt sich aus der Summe aller Jahreseinkommen der zu berücksichtigten Haushaltsmitglieder zusammen. Kindergeld und Kinderzuschläge werden nicht dazugezählt, außerdem gibt es gewisse Abzüge und Freibeträge.
Vom Nettoeinkommen können zehn Prozent abgezogen werden, wenn im Bewilligungszeitraum folgende Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind:
- Einkommenssteuer
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
- Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
Weiterhin vom Jahreseinkommen abgezogen werden kann:
- 1.800 Euro für jedes Haushaltsmitglied mit Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 100 Prozent
- 1.800 Euro für jedes pflegebedürftige Haushaltsmitglied, unabhängig davon, ob die Pflege häuslich oder stationär erfolgt und ob es sich um Kurzzeit- oder Langzeitpflege handelt
- Bis zu 6.540 Euro, wenn ein pflegebedürftiges Haushaltsmitglied den Unterhalt, den es von seinen Angehörigen erhält, für eine Pflegeperson aufwendet
- Maximal 1.200 Euro Freibetrag in Höhe der Einnahmen eines Kindes unter 25 aus Erwerbstätigkeit
- Freibetrag für alleinerziehende Eltern von 1.320 Euro, sofern mindestens eines der Kinder noch keine 18 Jahre alt ist
- Unterhaltszahlungen, sofern eine Unterhaltspflicht besteht.
- Bis zu 480 Euro für regelmäßige Geld- oder Sachleistungen beispielsweise von gemeinnützigen Organisationen oder natürlichen Personen
Eine Übersicht über die Einkommensgrenzen ab 1. Januar 2021 bei bis zu sechs zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern. wobei das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Jahresgesamteinkommens ist:
Wie hoch ist das Wohngeld maximal?
Die maximale Höhe des Wohngeldes wird über die Anzahl der Haushaltsmitglieder und die jeweilige Mietstufe der Gemeinde bestimmt.Die Mietstufen richten sich nach der Durchschnittsmiete in Deutschland. Seit Januar 2020 gibt es statt sechs nunmehr sieben Mietstufen. Stufe I und II liegen unter dem deutschen Mietdurchschnitt, Stufe III ist der Durchschnitt. Die Stufen IV, V, VI und VII weisen eine Miete über dem deutschen Durchschnitt auf. Je nachdem, in welcher Mietstufe die Gemeinde des Antragsstellers eingeordnet wird, gibt es gestaffelte Höchstbeträge für den Wohngeldbetrag.
Je nach Gemeinde gilt eine unterschiedliche Mietstufe. Eine Liste der Mietstufen ab Januar 2020 können Sie sich hier kostenfrei herunterladen.
Wohngeldtabelle: Maximales Gesamteinkommen und Höchstbetrag nach Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
Anzahl Mitglieder im Haushalt |
Mietstufe |
Grenze des monatlichen Gesamteinkommens in Euro |
Höchstbetrag für Wohngeld ab Januar 2022 in Euro |
1 |
I II III IV V VI VII |
961 999 1.035 1.071 1.100 1.128 1.158 |
347 392 438 491 540 591 647 |
2 |
I II III IV V VI VII |
1.314 1.367 1.417 1.468 1.510 1.550 1.592 |
420 474 530 595 654 716 788 |
3 |
I II III IV V VI VII |
1.605 1.665 1.721 1.779 1.826 1.871 1.917 |
501 564 631 708 778 852 937 |
4 |
I II III IV V VI VII |
2.133 2.197 2.255 2.314 2.362 2.406 2.451 |
584 659 736 825 909 9995 1.095 |
5 |
I II III IV V VI VII |
2.438 2.508 2.572 2.636 2.689 2.738 2.788 |
667 752 841 944 1.038 1.137 1.251 |
6 |
I II III IV V VI VII |
2.768 2.839 2.902 2.965 3.016 3.066 3.114 |
746 842 943 1058 1162 1284 1411 |
Wie wird das Wohngeld berechnet?
Die Höhe des Wohngeldes orientiert sich an der Anzahl der Haushaltsmitglieder, dem Einkommen, der Miete und sonstigen Belastungen.
Formel
Berechnet wird es mit folgender Formel: 1,15 · (M – (a + b · M + c · Y) · Y) Euro
- M = monatliche Miete beziehungsweise monatliche Belastung
- Y = monatliches Gesamteinkommen des Haushalts
- a, b und c sind nach der Anzahl der zu berücksichtigten Haushaltsmitglieder unterschiedliche Werte, welche sich aus der Anlage 2 (zu § 19 Absatz 1) des Wohngeldgesetzes (WoGG) ergeben.
Welche Regelungen gelten für Schüler, Auszubildende und Studenten?
In Bezug auf Wohngeld gelten für Schüler, Auszubildende und Studenten besondere Regelungen. Grundsätzlich gilt: Sobald ein Studiengang oder eine Ausbildung förderungsfähig ist, kann kein Wohngeld beantragt werden – selbst wenn der Antrag auf Bafög oder BAB für die betroffene Person abgelehnt wurde.
Was gilt für nicht förderfähige Studien- oder Ausbildungsgänge?
In diesem Fall kommt ein Anspruch auf Wohngeld in Frage, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Schul- oder Berufsausbildungen ist das selten der Fall, da grundsätzlich ein Anspruch auf die Ausbildungsförderung besteht. Ist das nicht der Fall, besteht meist auch dann kein Anspruch auf Wohngeld, wenn der Auszubildende noch bei seinen Eltern wohnt.
Wann haben Studenten Anspruch auf Wohngeld?
Unter bestimmten Voraussetzungen können aber auch Studenten Anspruch auf Wohngeld haben, das ist dann der Fall, wenn:
- sie die Altersgrenze von 30 Jahren (bei Masterstudiengängen 35 Jahre) erreichen und somit keinen Anspruch auf Bafög mehr haben
- sie ohne wichtigen Grund die Fachrichtung nach Beginn des vierten Semesters wechseln uns so keinen Bafög-Anspruch mehr haben
- sie ein Urlaubssemester einlegen
- sie einen nicht staatlich anerkannten Ausbildungsweg wählen
- sie das Studium nur in Teilzeit betreiben
- sie ein Zweitstudium absolvieren
- das Bafög ausschließlich als Bankdarlehen gewährt wird.
Welche formellen Voraussetzungen gelten für Studenten?
Wohngeld kann nur dann beantragt werden, wenn zuvor ein Bafög-Antrag gestellt wurde, da nur das Amt für Ausbildungsförderung feststellen kann, ob ein Bafög-Anspruch besteht.
Was ist, wenn im Haushalt des Studenten weitere Personen leben?
Wohnen in einem Haushalt noch weitere Personen kann dann ein Anspruch auf Wohngeld entstehen, wenn mindestens ein Haushaltsmitglied wohngeldberechtigt ist. Einzige Voraussetzung für den Wohngeldanspruch des gesamten Haushaltes ist, dass ein verwandtschaftliches Verhältnis zwischen dem Wohngeldberechtigten und dem oder den Studenten besteht.
Wie ist das bei Wohngemeinschaften geregelt?
In WGs wird jeder Mitbewohner vom Gesetzgeber als eigenständiger Haushalt betrachtet, womit der Anspruch auf Wohngeld für den gesamten Haushalt entfällt. Ist in diesem Fall jemand wohngeldberechtigt, werden die übrigen Mitbewohner bei der Berechnung des Wohngeldes nicht berücksichtigt.
Wo wird Wohngeld beantragt?
Die Zuständigkeit fürs Wohngeld variiert je nach Gemeinde und Stadt, meist ist dies über die jeweilige Webseite der Kommune in Erfahrung zu bringen. In Nürnberg beispielsweise ist da Sozialamt zuständig.
Wohngeld beantragen: Welche Unterlagen brauche ich?
Neben dem ausgefüllten Antragsformular sind folgende Nachweise bei der Wohngeldbehörde miteinzureichen:
- Einkommensnachweise (zum Beispiel: Lohnabrechnung, Rentenbescheid, bei Selbstständigen: letzter Einkommenssteuerbescheid, letzter Bewilligungsbescheid der Arbeitsagentur über über Arbeitslosengeld I)
für den Mietzuschuss:
- Mietvertrag
für den Lastenzuschuss:
- Eigentumsnachweis (Kaufvertrag oder Grundbuchauszug)
- Nachweis über etwaige Kredite
- Wohnflächenberechnung
- Hausgeldabrechnung und Grundabgabenbescheid
Checkliste: Diese Dokumente brauchst du für den Wohngeldantrag.
Der Antragsteller ist verpflichtet, umfassende und richtige Angaben zur Höhe der Miete beziehungsweise der Belastungen und zum Einkommen zu machen.
Ist der Wohngeld- oder Lastenzuschussantrag eingereicht, dauert es in der Regel drei bis sechs Wochen, bis eine Entscheidung darüber gefallen ist.
Rückwirkender Antrag auf Wohngeld
Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung rückwirkend um mehr als 15 Prozent erhöht (§ 27 WoGG) oder eine beantragte Transferleistung wie Hartz IV abgelehnt wurde. Der Antrag muss bis zum Ablauf des folgenden Monats eingereicht werden.
Wie lang wird Wohngeld gezahlt?
Bei einem positiven Bescheid beläuft sich der Bewilligungszeitraum für das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate. Danach muss es neu beantragt werden.
Meldepflicht bei veränderten Lebensverhältnissen
Wird Wohngeld bezogen, müssen alle bezugsrelevanten Änderungen der Lebensverhältnisse rechtzeitig angezeigt werden. Das kann beispielsweise bei einem Umzug der Fall sein oder weil ein weiteres Kind hinzukommt. Wer die Veränderung nicht meldet und dadurch mehr Geld kassiert, als ihm eigentlich zusteht, handelt ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 Euro und der Einstellung der Zahlungen rechnen.
Caroline Schiko und Kilian Treß22.12.2021