Damit mehr neuer Wohnraum geschaffen wird, gibt es eine zeitlich befristete Sonder-AfA. Sie gilt für neu geschaffenen Wohnraum, für den nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 ein Bauantrag gestellt wird. Nicht nur der Bau neuer Gebäude, sondern auch der Ausbau bestehender Dachgeschosse zu neuen Wohneinheiten wird damit gefördert. Unsere Beispielrechnung zeigt, wie sich dies steuerlich bemerkbar machen kann.